(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Landesschulrates der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrpersonen (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Hauptschule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Hauptschule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem und textilem Werken sowie in Ernährung und Haushalt ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem und textilem Werken 20 und in Ernährung und Haushalt 16 überschreitet. Die Schülerinnen und Schüler können klassenübergreifend zusammengefasst werden.
(4) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Hauptschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
a) | Schülerinnen und Schülern mit Körper- und/oder Sinnesbehinderung, | |||||||||
b) | Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, | |||||||||
c) | außerordentlichen Schülerinnen und Schülern, | |||||||||
wobei auf die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie in den Fällen des lit. a und b auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist. |
(5) Im Unterricht in Bewegung und Sport, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden, soweit die nach § 10 Abs. 1 bestimmte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 43/2010, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 81/2017
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