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§ 98. (1) HatKriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein Verbrechen oder Vergehen Spuren zurückgelassensolches nicht erzielt werden, so sind diese in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, nach den im folgenden Hauptstück enthaltenen Bestimmungenhat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erhebenerteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (§ 99 Abs. 1).
(2) GegenständeDas Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, anvon Amts wegen gemäß den §§ 104 und 105 Abs. 2 oder mit denen die strafbare Tat verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte, überhaupt Gegenstände, die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können, und Sachen, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, sind, soweit es möglich ist, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Sie sind entweder in einem mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag zu legen, oder es ist an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 32)
(3) Befinden sich unter den vorgefundenen Gegenständen zum Gottesdienste geweihte Sachen, so hat das Gericht für deren Absonderung von allen übrigen Gegenständen und für deren entsprechende Aufbewahrung zu sorgenauf Grund eines Einspruchs tätig.
§ 98. (1) HatKriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein Verbrechen oder Vergehen Spuren zurückgelassensolches nicht erzielt werden, so sind diese in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, nach den im folgenden Hauptstück enthaltenen Bestimmungenhat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erhebenerteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (§ 99 Abs. 1).
(2) GegenständeDas Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, anvon Amts wegen gemäß den §§ 104 und 105 Abs. 2 oder mit denen die strafbare Tat verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte, überhaupt Gegenstände, die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können, und Sachen, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, sind, soweit es möglich ist, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Sie sind entweder in einem mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag zu legen, oder es ist an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 32)
(3) Befinden sich unter den vorgefundenen Gegenständen zum Gottesdienste geweihte Sachen, so hat das Gericht für deren Absonderung von allen übrigen Gegenständen und für deren entsprechende Aufbewahrung zu sorgenauf Grund eines Einspruchs tätig.