§ 70 StPO Recht auf Information

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
  1. (1)Absatz einsSobald ein Ermittlungsverfahren geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 sind spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich vonSobald ein Ermittlungsverfahren geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, sind spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von
    1. 1.Ziffer einsder Freilassung des Beschuldigten (§ 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5),der Freilassung des Beschuldigten (Paragraph 172, Absatz 4,, Paragraph 177, Absatz 5,),
    2. 2.Ziffer 2der Flucht des in der Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und seiner Wiederergreifung (§ 181a),der Flucht des in der Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und seiner Wiederergreifung (Paragraph 181 a,),
    3. 3.Ziffer 3der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowieder Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (Paragraph 106, Absatz 4, StVG) sowie
    4. 4.Ziffer 4dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (§ 149 Abs. 5 StVG)dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (Paragraph 149, Absatz 5, StVG)
    verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.verständigt zu werden. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des § 66b Abs. 1 lit. a bis d überdies über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren.Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des Paragraph 66 b, Absatz eins, Litera a bis d überdies über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach Paragraph 66 a, zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Nach erfolgter Belehrung kann das Opfer in jeder Lage des Verfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten, in welchem Fall von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren Abstand zu nehmen ist.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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