Norm: StPO §76 Abs4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 76 Abs 4 StPO (idF BGBl I 2018/32) regelt die Übermittlung personenbezogener, im Zuge eines Strafverfahrens gewonnener Daten an andere Gerichte und Behörden. Sie setzt generell voraus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (zur Datenübermittlung) besteht, diese Daten in einem Strafverfahren zulässigerweise als Beweis Verwendung finden dürfen und der Übermittlung keine überwiegend s... mehr lesen...