Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat, wonach er in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG verletzt worden sei, indem die mitbeteiligte Partei am 01.02.2019 über Anforderung der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge „LPD“) ein psychiatrisches und neurologisches Gutachten an sie zum Zweck übermittelt hat, einen Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung über ihn gespe... mehr lesen...