Norm: MilStG §8StPO §494 Abs3
Rechtssatz: Von einer "geringen Schuld" kann nur gesprochen werden, wenn der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat unter dem Niveau des Strafwürdigen liegt. Entscheidungstexte 10 Os 253/71 Entscheidungstext OGH 05.11.1971 10 Os 253/71 Veröff: JBl 1972,330 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: StPO §494 Abs3
Rechtssatz: Die nach § 494 Abs 3 StPO idF des BG vom 30.10.1970, BGBl 1970/344 imperativ angeordnete Einstellung des Verfahrens ist an ganz bestimmte und genau umschriebene rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Sie ist jedem subjektiven Ermessen entrückt. Der Gesetzgeber wollte nur die sogenannten "leichten Fälle" von der Verfolgung ausklammern. Entscheidungstexte 12 Os 1... mehr lesen...