Gründe: Mit Beschluss vom 3. Mai 2010, GZ 4 Hv 51/10z-17, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 26. April 2010, AZ 7 St 36/10k, „gem §§ 485 Z 1, 450 StPO“ zurück. Einer dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Graz mit dem eingangs bezeichneten Beschluss vom 8. Juni 2010 nicht Folge. Bei diesen Beschlüssen gingen beide Gerichte im Wesentlichen übereinstimmend von folgendem Sachverhalt aus (v... mehr lesen...