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(1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
1. | im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen; | |||||||||
2. | in den Fällen des § 212 Z 3 | |||||||||
3. | in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen; | |||||||||
4. | im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen. |
(1a) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hat aufschiebende Wirkung.
(2) Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.
(1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
1. | im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen; | |||||||||
2. | in den Fällen des § 212 Z 3 | |||||||||
3. | in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen; | |||||||||
4. | im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen. |
(1a) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hat aufschiebende Wirkung.
(2) Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.