Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist
1.Ziffer eins„Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,„Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3,) ermittelt wird,
2.Ziffer 2„Beschuldigter“ jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden,
3.Ziffer 3„Angeklagter“ jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist,
4.Ziffer 4„Betroffener“ jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,
5.Ziffer 5„Verteidiger“ eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
(2)Absatz 2Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB geführt wird.Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, StGB geführt wird.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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