§ 49 StPO Rechte des Beschuldigten

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
    1. 1.Ziffer einsvom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (Paragraph 50,),
    2. 2.Ziffer 2einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),einen Verteidiger zu wählen (Paragraph 58,) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (Paragraphen 61 und 62),
    3. 3.Ziffer 3Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),Akteneinsicht zu nehmen (Paragraphen 51 bis 53),
    4. 4.Ziffer 4sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 58,, 59 und 164 Absatz eins, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
    5. 5.Ziffer 5gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,gemäß Paragraph 164, Absatz 2, einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
    6. 6.Ziffer 6die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (Paragraph 55,),
    7. 7.Ziffer 7Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (Paragraph 106,),
    8. 8.Ziffer 8Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (Paragraph 87,),
    9. 9.Ziffer 9die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (Paragraph 108,),
    10. 10.Ziffer 10an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (Paragraph 165, Absatz 2,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150,) teilzunehmen,
    11. 11.Ziffer 11Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
    12. 12.Ziffer 12Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56),Übersetzungshilfe zu erhalten (Paragraph 56,),
    13. 13.Ziffer 13die Trennung von Verfahren zu beantragen (§ 27).die Trennung von Verfahren zu beantragen (Paragraph 27,).
  2. (2)Absatz 2Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (§ 68) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (Paragraph 68,) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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