(1) Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
1. | vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50), | |||||||||
2. | einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62), | |||||||||
3. | Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53), | |||||||||
4. | sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen, | |||||||||
5. | gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen, | |||||||||
6. | die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55), | |||||||||
7. | Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106), | |||||||||
8. | Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87), | |||||||||
9. | die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108), | |||||||||
10. | an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen, | |||||||||
11. | Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben, | |||||||||
12. | Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56). |
(2) Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (§ 68) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
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