Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsSoweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien oder Ausdrucke auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§ 57 Abs. 2). Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen (§ 301 Abs. 2 StGB). Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern zu übergeben.Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien oder Ausdrucke auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Paragraph 57, Absatz 2,). Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen (Paragraph 301, Absatz 2, StGB). Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern zu übergeben.
(2)Absatz 2In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Abs. 1 zu entrichten:In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Absatz eins, zu entrichten:
1.Ziffer einswenn und so lange ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde,
2.Ziffer 2wenn er sich in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können,
3.Ziffer 3für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten,
4.Ziffer 4für die Herstellung einer Kopie oder eines Ausdrucks des Protokolls seiner Vernehmung (§ 96 Abs. 5).für die Herstellung einer Kopie oder eines Ausdrucks des Protokolls seiner Vernehmung (Paragraph 96, Absatz 5,).
(3)Absatz 3Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Abs. 2 Z 2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien oder Ausdrucke der in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden.Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Absatz 2, Ziffer 2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien oder Ausdrucke der in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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