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§ 469. Der GerichtshofDas Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.
§ 469. Der GerichtshofDas Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.