§ 457 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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