Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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