Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen. Jedes Urteil gegen einen Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.
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