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§ 399. Ein StrafurteilJedes Urteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet,einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.
§ 399. Ein StrafurteilJedes Urteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet,einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.