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§ 399. Ein Strafurteil Jedes Urteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet,einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen. Jedes Urteil gegen einen Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.
§ 399. Ein Strafurteil Jedes Urteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet,einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen. Jedes Urteil gegen einen Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.