§ 399 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 399. Ein StrafurteilJedes Urteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet,einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 399. Ein StrafurteilJedes Urteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet,einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.

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