§ 407 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z 114)

In Kraft seit 31.12.1975 bis 31.12.9999
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