Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 407,
Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 31.12.1975 bis 31.12.9999
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