§ 393a StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsWird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs. 2, § 227, § 451 Abs. 2 oder § 485 Abs. 1 Z 3 oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (Paragraph 72,) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß Paragraph 215, Absatz 2,, Paragraph 227,, Paragraph 451, Absatz 2, oder Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, oder nach einer gemäß Paragraph 353,, Paragraph 362, oder Paragraph 363 a, erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des Paragraph 61, Absatz 2, auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.
  2. (2)Absatz 2Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht 30 000 Euro,
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 13 000 Euro,
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren vor dem Bezirksgericht 5 000 Euro.
    Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs. 4) kann das jeweilige Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs. 2) auf das Doppelte erhöht werden.Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (Paragraph 221, Absatz 4,) kann das jeweilige Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (Paragraph 285, Absatz 2,) auf das Doppelte erhöht werden.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach Verständigung von der Entscheidung oder Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5§ 196a Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.Paragraph 196 a, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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