§ 373b StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 373 b,

IstHat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eineeinen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, abererwirkt und wurde diese noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daßdass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden. IstHat das Opfer im Fall eines Verfalls nach Paragraph 20, StGB oder eines erweiterten Verfalls nach Paragraph 20 b, StGB dem Opfer eineeinen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, abererwirkt und wurde diese noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des Paragraph 373 a, das Recht zu verlangen, daßdass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2024
Paragraph 373 b,

IstHat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eineeinen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, abererwirkt und wurde diese noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daßdass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden. IstHat das Opfer im Fall eines Verfalls nach Paragraph 20, StGB oder eines erweiterten Verfalls nach Paragraph 20 b, StGB dem Opfer eineeinen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, abererwirkt und wurde diese noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des Paragraph 373 a, das Recht zu verlangen, daßdass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.

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