Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen unzulässigen Qualifikationsfreispruch enthaltenden Urteil wurde Gebhard K***** der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (I.) des (richtig: der) Verbrechen(s) der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB - idF vor dem StRÄG 2004, BGBl I 2004/15 - (II.), des (richtig: der) Vergehen(s) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III. 1.) und des (richtig: der) Vergehen(s) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III. 2.) schuldig erkannt. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerald H***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Dezember 2000 in Ried im Innkreis zunächst die WC-Tür und sodann die Wohnungstür der Christine B***** aufgebrochen und dadurch fremde Sachen beschädigt hat, wobei der Gesamtschaden 4.768,80 S betrug. Von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 19. Dezember 2000 in Ried im Innkreis Christine B***** I./ mit Gewalt zu ... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §286StPO §287
Rechtssatz: Die Abwesenheit des Verteidigers hindert die Durchführung des Gerichtstages nicht, weil auch durch das StRÄG 1993 an § 41 Abs 1 Z 4 StPO inhaltlich keine Änderung eingetreten ist (vgl RV 924 BlgNR 18. GP 18). Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht abe... mehr lesen...
Gründe: Die Antragsteller begehren die Verlegung des für den 20. März 1990 anberaumten Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung mit dem Vorbringen, der Angeklagte Michael C*** und "dessen Verteidiger Dr. Franz K***" gedächten, zu diesem Zeitpunkt einen Skiurlaub in Lech am Arlberg zu absolvieren. Rechtliche Beurteilung Abgesehen davon, daß Dr. K*** als Verteidiger nicht ausgewiesen ist (vgl. S 279 f/I) und daher schon deshalb auf dessen allfällige Verhind... mehr lesen...
Norm: StPO §226StPO §286StPO §287
Rechtssatz: Geplante Urlaubsreise ist keine unabwendbare Verhinderung an der Teilnahme am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung. § 226 StPO ist auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH anzuwenden. Entscheidungstexte 15 Os 41/89 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 41/89 European Case Law I... mehr lesen...
Begründung: Die Angeklagten begehren die Überlegung des für den 9.April 1987 anberaumten Gerichtstags auf einen späteren Termin, weil sich ihr gewählter Verteidiger vom 9. bis 16.April 1987 auf einer seit Oktober 1986 gebuchten Osterreise befinde und sie im Hinblick auf den komplexen Sachverhalt der seit Jahren anhängigen Strafsache im nunmehr zweiten Rechtsgang auf das persönliche Wahrnehmen der Rechtsmittelverhandlung durch ihren Vertreter Wert legen. Eine Substitution sei wegen... mehr lesen...
Norm: StPO §226 Satz2StPO §286StPO §287
Rechtssatz: § 226 zweiter Satz StPO ist sinngemäß auf die Durchführung des Gerichtstags vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden. Entscheidungstexte 13 Os 100/84 Entscheidungstext OGH 24.07.1984 13 Os 100/84 Veröff: EvBl 1985/11 S 29 13 Os 140/86 Entscheidungstext OGH 03.04.1987 13 ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §287
Rechtssatz: Der Umstand, daß dem Angeklagten die Verständigung von dem Gerichtstage nicht zugestellt werden konnte, weil er unbekannten Aufenthaltes ist, steht der Durchführung der Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht entgegen. Entscheidungstexte Os 162/28 Entscheidungstext OGH 19.03.1928 Os 162/28 Veröff: SSt VIII/43 ... mehr lesen...