§ 275 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, daß er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und willigt er nicht selbst ein, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine im Ermittlungsverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung abgelegte Aussage vorgelesen werde, so ist die Verhandlung zu vertagen. § 197 Abs. 2b gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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