§ 281a StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 281a. Der Umstand, daßdass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Gerichtshof zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochenAnklageschrift festgestellt hat (§§ 214 § 215und 218), nicht zuständig war, kann durch einemit einer gegen das Endurteil gerichteteUrteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 281a. Der Umstand, daßdass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Gerichtshof zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochenAnklageschrift festgestellt hat (§§ 214 § 215und 218), nicht zuständig war, kann durch einemit einer gegen das Endurteil gerichteteUrteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.

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