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§ 12(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz entscheidet als Ratskammer über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweitDas Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
(2) Das Gericht hat bei der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig istUrteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, undwas in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen; sie faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richternder Hauptverhandlung vorgekommen ist.
§ 12(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz entscheidet als Ratskammer über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweitDas Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
(2) Das Gericht hat bei der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig istUrteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, undwas in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen; sie faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richternder Hauptverhandlung vorgekommen ist.