§ 12 StPO Mündlichkeit und Öffentlichkeit

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 12. Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz entscheidet als Ratskammer über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweit nicht der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist, und in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen; sie faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern.

  1. (1)Absatz einsGerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
§ 12. Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz entscheidet als Ratskammer über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweit nicht der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist, und in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen; sie faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern.

  1. (1)Absatz einsGerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.

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