Zusätzlich zu den in den §§ 2 bis 5 festgelegten Mindestanforderungen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. | Gänge und Treppen, die als Fluchtwege dienen, sind von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. | |||||||||
2. | Für Betreuungseinrichtungen ab 1.200 m² Nutzfläche ist ein Brandschutzbeauftragter vorzusehen. Dieser hat insbesondere die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder, die Verwendung von Elektrogeräten und dergleichen regelmäßig zu kontrollieren. Bei Vorliegen von sicherheitstechnischen Mängeln hat dieser die Mängelbehebung zu veranlassen. | |||||||||
3. | In jedem Geschoß sind im Bereich der Gänge mehrsprachige Hinweisschilder mit Angaben der Notrufnummer der Feuerwehr und der jeweiligen Adresse der Betreuungseinrichtung sowie über das Verhalten im Brandfall anzubringen. | |||||||||
4. | Ein Lageplan und Grundrisse aller Geschoße der Betreuungseinrichtung sind der zuständigen Feuerwehr zu übermitteln. | |||||||||
5. | Über die vorschriftsmäßige Elektroinstallation hat ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers vorzuliegen. | |||||||||
6. | Über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten hat ein Überprüfungsbefund eines Raufangkehrermeisters vorzuliegen. |
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