§ 6 StMVO Zusätzliche Anforderungen

StMVO - Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zusätzlich zu den in den §§ 2 bis 5 festgelegten Mindestanforderungen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Gänge und Treppen, die als Fluchtwege dienen, sind von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten.

2.

Für Betreuungseinrichtungen ab 1.200 m² Nutzfläche ist ein Brandschutzbeauftragter vorzusehen. Dieser hat insbesondere die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder, die Verwendung von Elektrogeräten und dergleichen regelmäßig zu kontrollieren. Bei Vorliegen von sicherheitstechnischen Mängeln hat dieser die Mängelbehebung zu veranlassen.

3.

In jedem Geschoß sind im Bereich der Gänge mehrsprachige Hinweisschilder mit Angaben der Notrufnummer der Feuerwehr und der jeweiligen Adresse der Betreuungseinrichtung sowie über das Verhalten im Brandfall anzubringen.

4.

Ein Lageplan und Grundrisse aller Geschoße der Betreuungseinrichtung sind der zuständigen Feuerwehr zu übermitteln.

5.

Über die vorschriftsmäßige Elektroinstallation hat ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers vorzuliegen.

6.

Über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten hat ein Überprüfungsbefund eines Raufangkehrermeisters vorzuliegen.

In Kraft seit 10.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 StMVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 StMVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 StMVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 StMVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 StMVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StMVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 StMVO
§ 7 StMVO