§ 2 StMVO OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

StMVO - Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Fundierung und die Tragkonstruktion der baulichen Anlage hat eine für die Nutzung ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit aufzuweisen.

In Kraft seit 10.10.2015 bis 31.12.9999
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