§ 3 StMVO OIB-Richtlinie 2: Brandschutz

StMVO - Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und 3 sowie bei hallenartigen Gebäuden (z. B. Betriebshallen) sind die Decken zwischen übereinanderliegenden Gängen, über die Fluchtwege geführt werden, sowie Läufe und Podeste von Treppen in REI 30 oder A2 auszuführen. Für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und sonstige Gebäudeteile der Gebäudeklasse 2 und 3 werden keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt.

(2) In Aufenthaltsräumen (ausgenommen in Sanitärräumen und Küchen) und Fluchtwegen sind unvernetzte batteriebetriebene Rauchwarnmelder anzubringen.

(3) Die Fluchtwegslänge darf 40 m nicht überschreiten. Die Fluchtwegslänge kann auf 50 m verlängert werden, wenn funkvernetzte Rauchwarnmelder bzw. lineare Melder mit interner Alarmierung vorhanden sind.

(4) Als Mittel der ersten Löschhilfe sind für jedes Geschoß pro angefangene 200 m² Nutzfläche ein tragbarer Schaumlöscher gemäß TRVB F 124 mit mindestens vier Löschmitteleinheiten bereit zu stellen; für jede Kochstelle ist eine Löschdecke vorzusehen.

(5) Die Aufstellplätze der Löschgeräte sind deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Fluchtwege sind zumindest mit fluoreszierenden Fluchtwegsschildern zu kennzeichnen.

(7) Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie z. B. Heizräume sind zumindest in EI 30 auszuführen.

In Kraft seit 10.10.2015 bis 31.12.9999
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