Den bautechnischen Anforderungen an die mechanische Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene sowie die Nutzungssicherheit zur Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung nach § 21a Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes wird entsprochen, wenn die auf Grundlage der diesbezüglichen OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe März 2015, in den §§ 2 bis 5 festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden.
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