(1) Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren bis 1,50 m Höhe über der Standfläche sind aus Sicherheitsglas (Einscheibensicherheitsglas oder Verbund-Sicherheitsglas) herzustellen. Dies gilt nicht, wenn Schutzvorrichtungen angebracht werden, die den Anprall von Personen verhindern.
(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende nutzbare Breite der Durchgangslichte aufweisen:
- | Für höchstens 40 Personen: 80 cm | |||||||||
- | Für höchstens 80 Personen: 90 cm | |||||||||
- | Für höchstens 120 Personen: 1,00 m | |||||||||
- | Für mehr als 120 Personen muss bei Türen im Verlauf von Fluchtwegen die nutzbare Breite der Durchgangslichte für jeweils angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden. |
(3) Hauptgänge und Haupttreppen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,00 m aufweisen. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm. Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden.
(4) Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen sowie Türen, auf die im Fluchtfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen in Fluchtrichtung öffenbar ausgeführt werden und jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können. Dies gilt nicht für bestehende Wohngebäude.
(5) Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 1,00 m oder mehr sind mit einer mindestens 1,00 m hohen Absturzsicherung zu sichern. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm.
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