Den bautechnischen Anforderungen an die mechanische Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene sowie die Nutzungssicherheit zur Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung nach § 21a Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes wird entsprochen, wenn die auf Grundlage der diesbezüglichen OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe März 2015, in den §§ 2 bis 5 festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden.
Die Fundierung und die Tragkonstruktion der baulichen Anlage hat eine für die Nutzung ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit aufzuweisen.
(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und 3 sowie bei hallenartigen Gebäuden (z. B. Betriebshallen) sind die Decken zwischen übereinanderliegenden Gängen, über die Fluchtwege geführt werden, sowie Läufe und Podeste von Treppen in REI 30 oder A2 auszuführen. Für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und sonstige Gebäudeteile der Gebäudeklasse 2 und 3 werden keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt.
(2) In Aufenthaltsräumen (ausgenommen in Sanitärräumen und Küchen) und Fluchtwegen sind unvernetzte batteriebetriebene Rauchwarnmelder anzubringen.
(3) Die Fluchtwegslänge darf 40 m nicht überschreiten. Die Fluchtwegslänge kann auf 50 m verlängert werden, wenn funkvernetzte Rauchwarnmelder bzw. lineare Melder mit interner Alarmierung vorhanden sind.
(4) Als Mittel der ersten Löschhilfe sind für jedes Geschoß pro angefangene 200 m² Nutzfläche ein tragbarer Schaumlöscher gemäß TRVB F 124 mit mindestens vier Löschmitteleinheiten bereit zu stellen; für jede Kochstelle ist eine Löschdecke vorzusehen.
(5) Die Aufstellplätze der Löschgeräte sind deutlich zu kennzeichnen.
(6) Die Fluchtwege sind zumindest mit fluoreszierenden Fluchtwegsschildern zu kennzeichnen.
(7) Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie z. B. Heizräume sind zumindest in EI 30 auszuführen.
(1) Die Betreuungseinrichtungen sind mit abschließbaren, hygienisch einwandfreien Wasch-, Dusch- und WC-Anlagen auszustatten. Die Sanitäranlagen sind erforderlichenfalls nach Geschlechtern getrennt auszuführen.
(2) Die ordnungsgemäße und einwandfreie Sammlung und Entsorgung von Abwässern ist sicherzustellen.
(3) Aufenthaltsräume müssen über eine natürliche Belichtung verfügen und belüftbar sein.
(4) Alle Räume und allgemein zugängliche Bereiche im Bauwerk müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine für den Verwendungszweck ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann.
(6) Geeignete Abfallsammelstellen oder Abfallräume sind vorzusehen.
(7) Abgasanlagen sind so zu errichten, dass keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen eintritt.
(1) Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren bis 1,50 m Höhe über der Standfläche sind aus Sicherheitsglas (Einscheibensicherheitsglas oder Verbund-Sicherheitsglas) herzustellen. Dies gilt nicht, wenn Schutzvorrichtungen angebracht werden, die den Anprall von Personen verhindern.
(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende nutzbare Breite der Durchgangslichte aufweisen:
- | Für höchstens 40 Personen: 80 cm | |||||||||
- | Für höchstens 80 Personen: 90 cm | |||||||||
- | Für höchstens 120 Personen: 1,00 m | |||||||||
- | Für mehr als 120 Personen muss bei Türen im Verlauf von Fluchtwegen die nutzbare Breite der Durchgangslichte für jeweils angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden. |
(3) Hauptgänge und Haupttreppen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,00 m aufweisen. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm. Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden.
(4) Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen sowie Türen, auf die im Fluchtfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen in Fluchtrichtung öffenbar ausgeführt werden und jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können. Dies gilt nicht für bestehende Wohngebäude.
(5) Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 1,00 m oder mehr sind mit einer mindestens 1,00 m hohen Absturzsicherung zu sichern. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm.
Zusätzlich zu den in den §§ 2 bis 5 festgelegten Mindestanforderungen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. | Gänge und Treppen, die als Fluchtwege dienen, sind von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. | |||||||||
2. | Für Betreuungseinrichtungen ab 1.200 m² Nutzfläche ist ein Brandschutzbeauftragter vorzusehen. Dieser hat insbesondere die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder, die Verwendung von Elektrogeräten und dergleichen regelmäßig zu kontrollieren. Bei Vorliegen von sicherheitstechnischen Mängeln hat dieser die Mängelbehebung zu veranlassen. | |||||||||
3. | In jedem Geschoß sind im Bereich der Gänge mehrsprachige Hinweisschilder mit Angaben der Notrufnummer der Feuerwehr und der jeweiligen Adresse der Betreuungseinrichtung sowie über das Verhalten im Brandfall anzubringen. | |||||||||
4. | Ein Lageplan und Grundrisse aller Geschoße der Betreuungseinrichtung sind der zuständigen Feuerwehr zu übermitteln. | |||||||||
5. | Über die vorschriftsmäßige Elektroinstallation hat ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers vorzuliegen. | |||||||||
6. | Über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten hat ein Überprüfungsbefund eines Raufangkehrermeisters vorzuliegen. |
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2015, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2015, mit der bautechnische Mindestanforderungen an vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung festgelegt werden (Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2015)
Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21a Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015, wird verordnet: