§ 5 Stmk. ZG Dienstbehörden

Stmk. ZG - Steiermärkisches Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbeamten erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers.

(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1.

generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

2.

eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung,

3.

die Gewährung

a)

eines Karenzurlaubes nach § 70 Stmk. L-DBR,

b)

Sonderurlaubes nach § 69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,

4.

den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhe-stand,

5.

die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 117 ff. Stmk. L-DBR.

Die Landesregierung ist Dienstbehörde zweiter Instanz.

(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Landesvertragsbediensteten betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1.

generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

2.

eine allfällige Überstellung oder Rücküberstellung,

3.

die Gewährung

a)

eines Karenzurlaubes nach § 70 Stmk. L-DBR,

b)

Sonderurlaubes nach § 69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine -Ermächtigung erhalten hat,

4.

die Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des zugewiesenen Landesvertragsbediensteten.

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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