(1) Landesbedienstete können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).
(2) Eine Zuweisung ist zulässig, wenn sie im Interesse des Landes liegt und wenn
1. | Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, in einer anderen Organisationsform besorgt werden sollen; | |||||||||
2. | auf Grund der besonderen Qualifikation eines Landesbediensteten seine Tätigkeit von einem vom Land verschiedenen Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 erbeten wird oder | |||||||||
3. | diese zum Zweck der Aus- und Weiterbildung für den Landesbediensteten erforderlich ist. |
(3) Eine Zuweisung nach Abs. 2 Z 2 und 3 darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Landesbediensteten erfolgen.
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