(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.
(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
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