(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:
1. | als Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern; | |||||||||
2. | als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters; | |||||||||
3. | als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast- oder Vergnügungsstätten durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters; | |||||||||
4. | als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch Aufstellen von Sammelbüchsen an allgemein zugänglichen Orten erreicht werden soll; | |||||||||
5. | als Sammlungen mit Sammellisten bei bestimmten Personen oder Personengruppen; | |||||||||
6. | als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch das Feilbieten von Gegenständen erreicht werden soll. |
(2) Die Sammelbewilligung ist für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten örtlichen Bereich und für eine oder mehrere bestimmte Formen der Durchführung zu erteilen. Sie kann mit Auflagen über die Durchführung der Sammlung, die Abrechnung und die Verwendung des Sammlungsergebnisses verbunden werden, soweit solche zur Überwachung der Sammlung und zur Erfüllung des Sammlungszweckes unerläßlich sind.
(3) Als Sammler dürfen nur vertrauenswürdige Personen verwendet werden. Diese haben beim Sammeln über Verlangen Legitimationen vorzuweisen, die vom Sammlungsveranstalter anzustellen sind.
(4) Sammler (Abs. 3) müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben; vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen sie nur tagsüber bei Straßensammlungen eingesetzt werden.
(5) Die Sammellisten haben die Daten der behördlichen Bewilligung, den Sichtvermerk des Sammlungsveranstalters, den Zweck der Sammlung sowie den Namen des Sammlers zu enthalten und sind fortlaufend mit Nummern zu versehen. Sammelbüchsen sind gegen unbefugte Öffnung durch Plombieren, Versiegeln o. a. zu sichern.
Anm. ist in der Fassung LGBl. Nr. 159/1969
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