Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
1. | Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet oder von einem Gemeinderat bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges beschlossen worden ist; | |||||||||
2. | Sammlungen, die von den im Steiermärkischen Landtag vertretenen politischen Parteien oder den ihnen statutarisch angeschlossenen Organisationen veranstaltet werden; | |||||||||
3. | Sammlungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften für ihre Zwecke oder zur Erfüllung karitativer Aufgaben in ihren Versammlungsräumen, außerhalb derselben im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit ihren Veranstaltungen oder bei ihren Religionsangehörigen; | |||||||||
4. | von der zuständigen Schulbehörde zugelassene Sammlungen der Schüler untereinander und bei deren Angehörigen; | |||||||||
5. | herkömmliche Sammlungen in Betrieben, Anstalten und öffentlichen Dienststellen bei den dort Beschäftigten durch Betriebsangehörige oder Bedienstete; | |||||||||
6. | die von den Teilnehmern einer geschlossenen Veranstaltung oder von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen lose oder vereinsmäßig zusammengefunden haben, untereinander durchgeführten Sammlungen; | |||||||||
7. | die Versendung von schriftlichen Aufforderungen zur Leistung von Spenden sowie Spendenaufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen und den Rundfunk. |
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