Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.
In Kraft seit 07.04.1964 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Stmk. SG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Stmk. SG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Stmk. SG