§ 4 Stmk. SG

Stmk. SG - Steiermärkisches Sammlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Öffentliche Sammlungen sind nur dann zu bewilligen, wenn

a)

ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, für die ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, bestimmt ist,

b)

der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungskosten vorlegt und diese annehmen kann, daß die Sammlungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Sammlungsergebnis stehen und

c)

der Sammlungsveranstalter Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsergebnisses bietet.

In Kraft seit 07.04.1964 bis 31.12.9999
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