Öffentliche Sammlungen sind nur dann zu bewilligen, wenn
a) | ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, für die ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, bestimmt ist, | |||||||||
b) | der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungskosten vorlegt und diese annehmen kann, daß die Sammlungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Sammlungsergebnis stehen und | |||||||||
c) | der Sammlungsveranstalter Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsergebnisses bietet. |
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