Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.
(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, die
a) | an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten oder | |||||||||
b) | von Haus zu Haus | |||||||||
erfolgt, ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. |
(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld oder anderen Sachen zur Erreichung des Sammlungszweckes.
(3) Als öffentliche Sammlung gilt auch das Feilbieten von Gegenständen, mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise für kulturelle, gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet werden wird.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
1. | Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet oder von einem Gemeinderat bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges beschlossen worden ist; | |||||||||
2. | Sammlungen, die von den im Steiermärkischen Landtag vertretenen politischen Parteien oder den ihnen statutarisch angeschlossenen Organisationen veranstaltet werden; | |||||||||
3. | Sammlungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften für ihre Zwecke oder zur Erfüllung karitativer Aufgaben in ihren Versammlungsräumen, außerhalb derselben im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit ihren Veranstaltungen oder bei ihren Religionsangehörigen; | |||||||||
4. | von der zuständigen Schulbehörde zugelassene Sammlungen der Schüler untereinander und bei deren Angehörigen; | |||||||||
5. | herkömmliche Sammlungen in Betrieben, Anstalten und öffentlichen Dienststellen bei den dort Beschäftigten durch Betriebsangehörige oder Bedienstete; | |||||||||
6. | die von den Teilnehmern einer geschlossenen Veranstaltung oder von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen lose oder vereinsmäßig zusammengefunden haben, untereinander durchgeführten Sammlungen; | |||||||||
7. | die Versendung von schriftlichen Aufforderungen zur Leistung von Spenden sowie Spendenaufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen und den Rundfunk. |
Öffentliche Sammlungen sind nur dann zu bewilligen, wenn
a) | ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, für die ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, bestimmt ist, | |||||||||
b) | der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungskosten vorlegt und diese annehmen kann, daß die Sammlungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Sammlungsergebnis stehen und | |||||||||
c) | der Sammlungsveranstalter Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsergebnisses bietet. |
(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:
1. | als Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern; | |||||||||
2. | als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters; | |||||||||
3. | als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast- oder Vergnügungsstätten durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters; | |||||||||
4. | als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch Aufstellen von Sammelbüchsen an allgemein zugänglichen Orten erreicht werden soll; | |||||||||
5. | als Sammlungen mit Sammellisten bei bestimmten Personen oder Personengruppen; | |||||||||
6. | als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch das Feilbieten von Gegenständen erreicht werden soll. |
(2) Die Sammelbewilligung ist für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten örtlichen Bereich und für eine oder mehrere bestimmte Formen der Durchführung zu erteilen. Sie kann mit Auflagen über die Durchführung der Sammlung, die Abrechnung und die Verwendung des Sammlungsergebnisses verbunden werden, soweit solche zur Überwachung der Sammlung und zur Erfüllung des Sammlungszweckes unerläßlich sind.
(3) Als Sammler dürfen nur vertrauenswürdige Personen verwendet werden. Diese haben beim Sammeln über Verlangen Legitimationen vorzuweisen, die vom Sammlungsveranstalter anzustellen sind.
(4) Sammler (Abs. 3) müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben; vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen sie nur tagsüber bei Straßensammlungen eingesetzt werden.
(5) Die Sammellisten haben die Daten der behördlichen Bewilligung, den Sichtvermerk des Sammlungsveranstalters, den Zweck der Sammlung sowie den Namen des Sammlers zu enthalten und sind fortlaufend mit Nummern zu versehen. Sammelbüchsen sind gegen unbefugte Öffnung durch Plombieren, Versiegeln o. a. zu sichern.
Anm. ist in der Fassung LGBl. Nr. 159/1969
Öffentliche Sammlungen in Dienststellen, Anstalten und Betrieben des Bundes, des Landes, der Gemeinden, bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und in Schulen sind verboten.
(1) Die Behörde ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen des Sammlungsveranstalters Einsicht zu nehmen und jede Auskunft zu verlangen, die zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.
(2) Der Sammlungsveranstalter hat der Behörde auf deren Verlangen innerhalb der von ihr festzusetzenden Frist über das Sammlungsergebnis und dessen Verwendung Rechnung zu legen.
(3) Die erteilte Sammelbewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn während der Durchführung der Sammlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen behördliche Anordnungen verstoßen wird oder wenn angenommen werden muß, daß das Sammlungsergebnis bestimmungswidrig verwendet werden dürfte.
(1) Die Erteilung der Bewilligung und die Besorgung der Aufgaben nach § 8 obliegt:
a) | der Landesregierung für Sammlungen, die sich über das Gebiet von zwei oder mehreren politischen Bezirken oder auf das ganze Land erstrecken, | |||||||||
b) | der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Sammlung in zwei oder mehreren Gemeinden des politischen Bezirkes oder im ganzen Bezirk veranstaltet wird, | |||||||||
c) | sonst dem Bürgermeister. |
(2) Die Aufgaben, die dem Bürgermeister nach Abs.1 obliegen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn das Sammlungsergebnis innerhalb der Gemeinde aufgebracht und ausschließlich oder überwiegend für Interessen der Gemeinde oder ihrer Bewohner verwendet wird.
(3) Die Landesregierung hat die von ihr erteilten Bewilligungen in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für das Land Steiermark“ kundzumachen. Bewilligungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind von diesen den Gemeinden bekanntzugeben, in deren Bereich die Sammlung stattfindet.
Anm.: ist in der Fassung LGBl. Nr. 159/1969
(1) Übertretung des § 1, § 5 Abs. 3, 4 und 5, § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses bestraft. Bei erschwerenden Umständen sind diese Strafen nebeneinander zu verhängen. Der Verfall des Sammlungsergebnisses ist auch auszusprechen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
(2) Unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Ahndung unterliegt der im Abs. 1 festgesetzten Strafe auch, wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes des Bevölkerung und ihrer Bereitwilligkeit zu spenden, bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, irrezuführen.
(3) Die Geldstrafen, die verfallenen Geldbeträge und der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.
Anm.: ist in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach der neuen Rechtslage.
Anm.: ist in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, deutsches RGBl. I S. 1086 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 364/1938), in der Fassung der Verordnungen vom 26. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1943 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1377/1939), und vom 23. Oktober 1941, deutsches RGBl. I S. 654, und die Verordnung zur Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 14. Dezember 1934, deutsches RGBl. I S. 1250 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 364/1938).
(3) Auf Sammlungen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bewilligt sind, finden nur die Bestimmungen der §§ 7 und 8 Anwendung.
(1) Die Änderung der §§ 5 Abs. 4 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 159/1969 ist mit 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 9a und die Einfügung des § 10a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.
(4) Der Entfall des § 9a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: ist in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013
Gesetz vom 27. November 1963 über die Regelung öffentlicher Sammlungen (Steiermärkisches Sammlungsgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1964 (V. GPStLT EZ 290)
Änderung
LGBl. Nr. 159/1969 (VI. GPStLT EZ 767)
LGBl. Nr. 18/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 488/1 AB EZ 488/3)