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(1) Die Änderung des § 10 Abs. 5 und 6, der Überschriften der §§ 12 und 30, der §§ 12 und 21 Abs. 3, des § 28 Abs. 5 und 6 und der §§ 30 und 38 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung der 2. Stiftungs- und Fondsgesetz-Novelle treten der IVa. Abschnitt und § 41a mit 12. September 2018 in Kraft.
(3) In der Fassung der 3. Stiftungs- und Fondsgesetznovelle, LGBl. Nr. 99/2020, treten § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 39a Abs. 1 bis 3 und § 41a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. November 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 99/2020
(1) Die Änderung des § 10 Abs. 5 und 6, der Überschriften der §§ 12 und 30, der §§ 12 und 21 Abs. 3, des § 28 Abs. 5 und 6 und der §§ 30 und 38 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung der 2. Stiftungs- und Fondsgesetz-Novelle treten der IVa. Abschnitt und § 41a mit 12. September 2018 in Kraft.
(3) In der Fassung der 3. Stiftungs- und Fondsgesetznovelle, LGBl. Nr. 99/2020, treten § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 39a Abs. 1 bis 3 und § 41a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. November 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 99/2020