§ 6 Stmk. SA 1999 Verordnungen

Stmk. SA 1999 - Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) (Anm.: entfallen)

(2) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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