Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie für die Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. 68/2013, LGBl. Nr. 60/2019
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4) Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Anfang der Semesterferien. Die Semesterferien beginnen am dritten Montag im Februar und dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt mit dem Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(4a) (Anm.: entfallen)
(5) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.
(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
1. | die Samstage, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 19. März als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag; | |||||||||
2. | die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien) und der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies kann der 7. Jänner von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wenn dies allgemein aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist; | |||||||||
3. | die Tage vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Freitag (Semesterferien); | |||||||||
4. | die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien); | |||||||||
5. | die Tage vom 27. Oktober bis zum 31. Oktober (Herbstferien). |
(7) (Anm.: entfallen)
(7a) Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, sind in jedem Unterrichtsjahr der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam schulfrei. Statt dieser Tage sind zwei andere zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei zu erklären, wenn dies erforderlich ist, um die anzustrebende Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, herzustellen, und soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 31. Jänner des vorangegangenen Schuljahres zu erlassen.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus sowie aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 4, 6 und 7a vorgesehenen und der im Sinne des § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Abs. 6 lit. a genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.
(9) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 93/2008, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 68/2020, LGBl. Nr. 8/2021
Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates zur Erprobung von Schulzeitregelungen an den im § 1 genannten Schulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Schulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 Prozent der Gesamtzahl der Klassen an gleichartigen Schulen in Steiermark nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur so weit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.
(1) (Anm.: entfallen)
(2) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Dieses Gesetz ist in der wieder verlautbarten Fassung, LGBl. Nr. 105/1999, ab dem der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 20. November 1999, anzuwenden.
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Änderung der §§ 2 Abs. 6 und 9, 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 93/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
(3) Die Änderungen der §§ 1 und 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Änderungen des § 2 Abs. 7, des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5) In der Fassung der Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 74/2017, tritt das Inhaltsverzeichnis und § 3 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft:
1. | das Inhaltsverzeichnis, mit 1. September 2018; zugleich treten § 2 Abs. 7 und 9, § 3, § 4, § 5 und § 10 außer Kraft. | |||||||||
2. | § 2 Abs. 6 lit. b, Abs. 7a und 8 mit 1. Jänner 2019; zugleich tritt § 6 Abs. 1 außer Kraft. |
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 60/2019, tritt § 1 in Kraft:
1. | hinsichtlich der Aufhebung der Hauptschule mit 1. September 2019; | |||||||||
2. | hinsichtlich der Einführung der Mittelschule anstelle der Neuen Mittelschule mit 1. September 2020. |
(8) In der Fassung der Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2020, LGBl. Nr. 68/2020, tritt § 2 Abs. 6 mit 1. September 2020 in Kraft.
(9) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 2 Abs. 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 93/2008, LGBl. Nr. 68/2013, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 74/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 68/2020, LGBl. Nr. 8/2021
Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999
Stammfassung: LGBl. Nr. 105/1999 (WV)
Änderung
LGBl. Nr. 103/2006 (XV. GPStLT RV EZ 565/1 AB EZ 565/4)
LGBl. Nr. 93/2008 (XV. GPStLT RV EZ 2167/1 AB EZ 2167/3)
LGBl. Nr. 68/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1868/1 AB EZ 1868/2)
LGBl. Nr. 70/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2777/1 AB EZ 2777/3)
LGBl. Nr. 74/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1698/1 AB EZ 1698/4)
LGBl. Nr. 72/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2450/1 AB EZ 2450/5)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Anwendungsbereich | |
Schuljahr | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
Verordnungen | |
Schlussbestimmungen | |
Zeitlicher Geltungsbereich | |
Inkrafttreten von Novellen | |
(entfallen) | |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 74/2017, LGBl. Nr. 72/2018 |