§ 6 Stmk. SA 1999 Verordnungen

Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Vor Erlassung von Verordnungen ist, ausgenommen bei solchen des Schulleiters aus Anlässen der Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen, der Landesschulrat (KollegiumAnm.: entfallen) zu hören. Hiebei ist eine Anhörungsfrist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen festzusetzen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Zustimmung. Verordnungen der Landesregierung können auch rückwirkend in Geltung gesetzt werden.

(2) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.11.1999 bis 31.12.2018

(1) Vor Erlassung von Verordnungen ist, ausgenommen bei solchen des Schulleiters aus Anlässen der Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen, der Landesschulrat (KollegiumAnm.: entfallen) zu hören. Hiebei ist eine Anhörungsfrist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen festzusetzen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Zustimmung. Verordnungen der Landesregierung können auch rückwirkend in Geltung gesetzt werden.

(2) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

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