Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie für die Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. 68/2013, LGBl. Nr. 60/2019
0 Kommentare zu § 1 Stmk. SA 1999