§ 1 Stmk. SA 1999 Anwendungsbereich

Stmk. SA 1999 - Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie für die Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. 68/2013, LGBl. Nr. 60/2019

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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