Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates zur Erprobung von Schulzeitregelungen an den im § 1 genannten Schulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Schulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 Prozent der Gesamtzahl der Klassen an gleichartigen Schulen in Steiermark nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur so weit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.
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