§ 5 Stmk. MEBGR (Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz) - JUSLINE Österreich
§ 5 Stmk. MEBGR
Stmk. MEBGR - Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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