§ 1 Stmk. MEBGR

Stmk. MEBGR - Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Mitteilung der zu entrichtenden Beiträge gemäß § 3 des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetzes 1985 hat den einzelnen Gemeinden schriftlich bis 1. April des laufenden Jahres zuzugehen.

(2) Diese schriftliche Mitteilung hat getrennt nach Beitragsarten die jeweilige Bemessungsgrundlage und die jeweilige Höhe des Beitrages sowie eine Gesamtsumme zu enthalten. Diese Gesamtsumme ist durch 12 zu teilen. Das so errechnete Zwölftel bildet den vorschußweisen Monatsbeitrag.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Beitragshöhe ist der 1. Jänner des laufenden Jahres maßgebend. Ergeben sich im laufenden Jahr Änderungen in der Bemessungsgrundlage, so sind die sich daraus ergebenden Beitragsänderungen zu errechnen und den Gemeinden in der gleichen Weise, wie in Abs. 1 geregelt, mit 1. April des folgenden Jahres als endgültige Jahresabrechnung mitzuteilen. Hiebei sind allfällige Gutschriften oder Nachzahlungen nach Abs. 2 zu berücksichtigen.

(4) Wird nach dem 2. Jänner und vor dem 31. Dezember eines laufenden Jahres von einer Gemeinde ein neuer öffentlich-rechtlicher Bediensteter aufgenommen bzw. ernannt oder scheidet ein solcher Bediensteter aus dem aktiven Dienststand aus, so hat mit dem der Aufnahme oder dem Ausscheiden folgenden Monatsersten eine Neuberechnung der monatlichen vorschußweisen Beiträge zu erfolgen. Für die Mitteilung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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