§ 4 Stmk. MEBGR (Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz) - JUSLINE Österreich
§ 4 Stmk. MEBGR
Stmk. MEBGR - Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für das Jahr 1985 hat die Mitteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sowie die Einbehaltung nach § 2 mit 1. November zu erfolgen. Geleistete Umlagen an den bisherigen „Pensionsfonds der Gemeinden“ für das Jahr 1985 sind anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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