§ 2 Stmk. MEBGR

Stmk. MEBGR - Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die nach § 1 errechneten und der Gemeinde mitgeteilten monatlichen vorschußweisen Beiträge sind von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben vorerst einzubehalten und bei der Jahresabrechnung nach § 1 Abs. 3 gegenzuverrechnen.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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