Die nach § 1 errechneten und der Gemeinde mitgeteilten monatlichen vorschußweisen Beiträge sind von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben vorerst einzubehalten und bei der Jahresabrechnung nach § 1 Abs. 3 gegenzuverrechnen.
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