§ 3 Stmk. MEBGR

Stmk. MEBGR - Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die gemäß § 4 des Ruhebezugsleistungsgesetzes von den Gemeinden abzuführenden Pensionsbeiträge der öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind ebenfalls im Sinne des § 1 dieser Verordnung zu ermitteln und den Gemeinden mitzuteilen.

(2) Überweist eine Gemeinde die Pensionsbeiträge nicht zeitgerecht (§ 4 Ruhebezugsleistungsgesetz), so können diese ebenfalls im Sinne des § 2 dieser Verordnung einbehalten werden.

(3) Den Gemeinden steht es frei, um die monatliche Einbehaltung der Pensionsbeiträge zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat schriftlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Jahres zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Stmk. MEBGR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Stmk. MEBGR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Stmk. MEBGR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Stmk. MEBGR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Stmk. MEBGR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. MEBGR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Stmk. MEBGR
§ 4 Stmk. MEBGR