Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Bestehende Entgeltvereinbarungen, soweit sie für die Hausbesorgerin/den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Stmk. HBVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Stmk. HBVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Stmk. HBVO