Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr 4 Euro und nach 24.00 Uhr 4,50 Euro.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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