(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:
| 0,2235 Euro | ||||||||||||||||||||||
| 0,2235 Euro | ||||||||||||||||||||||
| 0,4066 Euro |
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergibt, um 10 %.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
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